Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 420
§ 420 – Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.
Kurz erklärt
- Personen, die im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ arbeiten, sind versicherungsfrei.
- Das Programm wird durch Zuwendungen des Bundes unterstützt.
- Diese Regelung betrifft Beschäftigungen, die durch das Programm gefördert werden.
- Versicherungsfreiheit bedeutet, dass keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
- Die Regelung gilt nur für bestimmte Personen in diesen geförderten Beschäftigungen.